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Satzung der DGAH
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Verwaltung
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Auflösung
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Satzung der DGAH
Satzung vom 22. März 1990 (i. d. F. vom 17. Dezember 2007)
Register-Nr.: 43VR10363 Amtsgericht Köln
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft
für Arbeitshygiene e.V. (DGAH).
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Ver-
einsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
- Der Verein ist eine bundesweit tätige, wirtschaftlich
und politisch unabhängige Organisation mit dem Zweck,
durch Förderung und Entwicklung des Fachgebietes
Arbeitshygiene den Schutz der Beschäftigten und der
Umwelt vor arbeitsbedingten Gefahren auf der Grund-
lage technischer, naturwissenschaftlicher sowie sonsti-
ger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verbessern.
- Er sucht dies zu erreichen durch:
- fachlichen Erfahrungsaustausch und gemein-
same Arbeit der auf dem Fachgebiet Arbeits-
hygiene tätigen Fachkolleginnen und Fach-
kollegen;
- fachliche Anregung seiner Mitglieder durch
Vorträge, Konferenzen und Veröffentlichungen;
- Festlegung von Inhalt und Umfang der Weiter-
bildung von Naturwissenschaftlern, Ingenieuren
und Fachleuten mit vergleichbarer Ausbildung
und Fachkenntnis zu Arbeitshygienikern.
- Festlegung der Kriterien zur Berechtigung,
die Fachbezeichnung und den Titel „Arbeitshy-
gieniker DGAH“ zu führen;
- Entwicklung und Aufstellung von Kriterien für die
arbeitshygienische Untersuchung und Beurtei-
lung von Umgebungseinflüssen bei der Arbeit
und durch die Arbeit;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen
sowie Einflussnahme und Mitwirkung bei recht-
lichen und regelsetzenden Vorhaben zum
Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz.
- Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steu-
erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismä-
ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körper-
schaft für die Förderung von Wissenschaft und For-
schung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene.
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§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
- Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen Personen werden,
- die auf dem Fachgebiet Arbeitshygiene oder
einem Teilgebiet tätig sind;
- Die Naturwissenschaftler oder Ingenieure sind
oder eine vergleichbare Ausbildung oder Fach-
kenntnis haben;
- deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereins-
zweckes erwünscht ist.
- Ordentliche Mitglieder haben aktives und
passives Wahlrecht zu allen Gremien des Vereins.
- Fördernde Mitglieder können werden juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
sowie alle sonstigen passiv parteifähigen Personenver-
bindungen, die in der Lage sind, die Zweckbestimmung
des Vereins ideell oder materiell zu fördern und zu un-
terstützen.
- Fördernde Mitglieder benennen schriftlich einen Vertre-
ter, der aktives Wahlrecht zu allen Gremien des Vereins
hat. Auf Beschluss des Vorstandes kann ihm auch ein
passives Wahlrecht zuerkannt werden.
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§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist bei der Ge-
schäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Anmeldung
wird vom Vorstand oder einem vom Vorstand für diesen
Zweck berufenen Gremium geprüft. Der Vorstand be-
schließt über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied von der Ge-
schäftsstelle unter Zusendung der Satzung mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten
Mitgliedsbeitrages. Die Rechte aus der Mitgliedschaft
ruhen, solange ein Mitglied mit der Zahlung der Jahres-
beiträge im Rückstand ist.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
- durch den Austritt. Die Austrittserklärung kann
nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen
und muss der Geschäftsstelle bis zum 30. Sep-
tember desselben Jahres durch eingeschrieben
Brief zugegangen sein;
- durch einen Beschluss des Vorstandes, wenn
der Jahresbeitrag nicht bis zum Schluss des
Geschäftsjahres bezahlt ist und trotz Mahnung
durch eingeschriebenen Brief der den Hinweis auf
das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten muss,
nicht innerhalb von einem Monat nach
Absendung des Briefes eingeht;
- durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand
ausgesprochen, wenn das betreffende Mitglied
das Ansehen oder die Interessen des Vereins
geschädigt hat. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
- Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem
Verein hebt die Verpflichtung der Zahlung fällig gewor-
dener oder bis zum Ausscheiden fällig werdender Bei-
träge nicht auf.
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§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbei-
trag wird durch den Vorstand festgesetzt und von der
Mitgliedersammlung beschlossen. Er ist jeweils bis zum
31. Dezember im voraus für das kommende Jahr
gebührenfrei an die Geschäftsstelle zu zahlen.
- Erfolgt in einem Jahr keine Neufestsetzung des Bei-
trages, so wird der vorjährige Beitrag erhoben.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und die Vertreter fördernder
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitglieder-
versammlung.
- Die Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederver-
sammlung Anträge in Angelegenheiten des Vereins
zu stellen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vereins in Angelegenheiten grundsätzlicher oder
allgemeiner Bedeutung das Recht auf Beratung durch
den Verein.
- Ordentliche Mitglieder haben ein Anrecht auf Vergüns-
tigungen, die vom Verein für Veranstaltungen, Veröffent-
lichungen u.ä. gewährt werden, soweit dies im Rahmen
der Gemeinnützigkeit möglich ist.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein aufge-
stellten Kriterien zu beachten und sie bei arbeitshygie-
nischen Untersuchungen und Beurteilungen zu berück-
sichtigen. Sie sind gehalten, bei deren Weiterentwick-
lung mitzuwirken.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei der
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unter-
stützen. Satzung und Geschäftsordnung sowie Be-
schlüsse der Mitgliederversammlung sind für sie bindend.
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§ 7 Verwaltung
- Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
- Zur Verwaltung seiner Geschäfte kann der Verein eine
Geschäftsstelle einrichten, an deren Spitze ein oder
mehrere besoldete Geschäftsführer stehen können.
- Die Anstellung der Geschäftsführer und die Festsetzung
der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erfolgt
durch den Vorstand.
- Die Geschäftsführer können an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein
ehrenamtlich tätig
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§ 8 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich
statt. Sie werden vom Vorstand unter Benennung der
Tagesordnung schriftlich spätestens 6 Wochen vorher
angekündigt. Der amtierende Vorsitzende, bei dessen
Verhinderungveiner seiner Stellvertreter, führt den Vor-
sitz in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
- Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vor-
standes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Entgegennahme der Jahresabrechnung und des
Berichtes der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstandes aufgrund der Ab-
rechnung und der Berichte;
- Abstimmung über Beschlussfassungen;
- Wahl des Vorstandes.
- Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Gegenstand der Beschlussfassung ist der Mit-
gliederversammlung zuvor zu erläutern.
- Bei Beschlussfassungen zur änderung der Satzung
gelten die Vorschriften des § 33 ( 1 ) BGB.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung
wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokoll-
führer und vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhin-
derung von einem seiner Stellvertreter unterzeichnet
wird. Die Niederschrift wird in einem vom Vorstand zu
genehmigenden Auszug oder auch in ihrem vollen Wort-
laut den Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form
bekannt gegeben.
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§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand ist als ausführendes Organ zuständig für
alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht
ausdrücklich einem oder mehreren Mitgliedern oder der
Geschäftsstelle übertragen werden. Die Übertragung von
Zuständigkeiten wird von der Mitgliederversammlung
bestätigt.
- Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, von
denen mindestens 3 Mitglieder von der Mitgliederver-
sammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt geheim und
in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können weitere Mit-
glieder in den Vorstand berufen; diese bedürfen der Be-
stätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie
beginnt mit dem Geschäftsjahr, das auf die Wahl folgt.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 3
gewählten Mitgliedern, je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam. Sie amtieren jeweils im zweiten
Jahr ihrer Amtsdauer als Vorsitzender und im ersten
und dritten Jahr als Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der in Satz 2 vorgesehene Amtswechsel ist bei der
Terminierung der Wahl dieser Mitglieder entsprechend
zu berücksichtigen.
Für die erste Wahlperiode wird hiervon abweichend gewählt:
- 1Mitglied für eine Amtsdauer gemäß § 9 (4) mit
dem Amtswechsel gemäß § 9 (5), Satz 2;
- 1 Mitglied für eine Amtsdauer von 2 Jahren, das
im ersten Jahr seiner Amtsdauer das Amt des
Vorsitzenden wahrnimmt;
- 1 Mitglied für eine Amtsdauer von 1 Jahr als
Stellvertreter.
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner
Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Im Falle von Stimmengleichheit bei Abstimmungen im Vor-
stand zählt seine Stimme doppelt.
- Der amtierende Vorstand beruft 2 Rechnungsprüfer für
das folgende Geschäftsjahr. Diese dürfen nicht dem
Vorstand angehören und bedürfen der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung.
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§ 10 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen erfolgen gemäß den Vorgaben des
§ 33 (1) BGB.
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§ 11 Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag auf
Auflösung des Vereins endgültig beschließen, wenn
mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Ein Be-
schluss ist gefasst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder
dem Antrag zustimmen.
- Sind weniger als ¾ aller Mitglieder des Vereins an-
wesend, so kann frühestens 8 Wochen später eine neue
Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder einen Beschluss
über die Auflösung des Vereins mit der Zustimmung
von ¾ der anwesenden Mitglieder fassen kann.
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